Gaspreiserhöhung
Donnerstag, 21. August 2008
Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht.
Um die Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises darzulegen, muss der Gasversorger nicht dartun, dass er mit der Erhöhung eine bestehende marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht.
Auch im Individualprozess ist eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung im „kundenfeindlichsten" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dies dem Kunden günstiger ist.
Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch seinen Vorlieferanten erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.
(BGH, Urteil v. 29.04.08, Az.: KZR 2/07)
Klage gegen Gaspreise
Donnerstag, 2. August 2007
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.6.2007 (Az.: VIII ZR 36/06) können Verbraucher Gaspreiserhöhungen zwar grundsätzlich vor Gericht anfechten. Kann ein Unternehmen jedoch nachweisen, dass die Erhöhung auf höheren Bezugskosten basiert, ist die Erhöhung nicht als unbillig zu beanstanden. Die Einzelklage eines "Gaspreisrebellen" wurde deswegen abgewiesen. Das Urteil dürfte sich negativ auf bundesweit mehrere hundert ähnliche Gerichtsverfahren auswirken. Weitere Einzelfallentscheidungen stehen aus.
In dem Prozess ging es um die Frage, ob Gaskunden die teilweise drastischen Preissteigerungen der vergangenen Jahre durch die Justiz auf ihre Angemessenheit überprüfen lassen können. § 315 BGB sieht eine gerichtliche Billigkeitskontrolle grundsätzlich vor, bisher war aber noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob sie auch auf Gastarife anwendbar ist.
Nach den Worten des BGH-Senatsvorsitzenden Wolfgang Ball hängt eine richterliche Kontrollmöglichkeit entscheidend davon ab, ob es einen "Wärmemarkt" gibt, auf dem Gasanbieter mit Heizöl, Fernwärme, Solarenergie und anderen Energieformen konkurrieren. Da es einen wirksamen „(Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger“ gibt, müssten die Gasversorger auch in Gebieten, in denen sie als Einzige Erdgas anbieten, ihre Tarife an den Preisen anderer Energieträger orientieren. Der dadurch für Gasversorger entstehende Wettbewerbsdruck könne auch Altkunden zugute kommen, auch wenn für sie der Wechsel zu einer anderen Energieart wegen der Kosten keine echte Alternative sein dürfte. Damit können sie nicht als "Monopolisten" eingestuft werden - womit kein Raum für eine gerichtliche Preiskontrolle bliebe.
Geklagt hatte der als "Gaspreis-Rebell" bekannt gewordene pensionierte Heilbronner Richter Klaus von Waldeyer-Hartz. Er wendete sich gegen die Anhebung der Preise durch die Heilbronner Versorgungsgesellschaft (HVG) zum 1. Oktober 2004 um zehn Prozent. Der Jurist beanstandete, die HVG gehöre zu den teuersten Versorgern im Land. Während das Amtsgericht Heilbronn ihm Recht gegeben hatte, unterlag er vor dem dortigen Landgericht. Der ehemalige Richter hatte geklagt, weil die Stadtwerke Heilbronn im Jahr 2004 den Gaspreis je Kilowattstunde um 0,37 Cent oder rund zehn Prozent erhöht hatten. Der Kläger forderte vom Gericht eine Überprüfung der Preisanhebung mit Verweis auf § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Anhand der Vorschrift können Gerichte kontrollieren, ob Preise für Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge, wie etwa Fernwärme oder Wasser, überhöht oder ob Anhebungen "nach billigem Ermessen" gerechtfertigt sind.
Dabei geht es darum, ob die Gaspreise auf ihre sogenannte Billigkeit überprüft werden können. Nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geht dies, wenn einseitig vertraglich bestimmte Leistungen nicht angemessen sind, etwa bei der öffentlichen Daseinsvorsorge oder Krankenhauspflegesätzen.
Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmen
Dienstag, 6. März 2007
Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung von Fernwärmeversorgungsunternehmen
Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmen gem. § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des genannten Preises ein Ermessenspielraum nicht besteht (so genannte automatische Preisgleitklausel).Mit den Preisen i.S.v. § 25 Abs. 2 AVB FernwärmeV sind nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt, nicht die Einlaufspreise des Versorgungsunternehmens.(BGH, Urteil v. 11.10.2006, Az.: VIII ZR 270/05)



