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Recht und Wirtschaft

Voraussetzungen der formellen und materiellen Gültigkeit eines WEG Beschlusses über die Zahlung einer Sonderumlage

Mittwoch, 2. Mai 2012

Der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Zahlung einer Sonderumlage ist nicht deshalb formal ungültig, weil die Einladung zur Eigentümerversammlung keine weiteren Unterlagen mit Einzelheiten zur Begründung der Sonderumlage enthält. Eine Bezeichnung des Gegenstandes der Einberufung ist zur Information der Eigentümer ausreichend.

 

Der Beschluss einer Sonderumlage entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn durch diese die Vorfinanzierung eines Sanierungsmaßnahe zur Erhaltung von Fördermitteln möglich wird.

BGH, Urteil v. 13.1.2012, Az.: V ZR 129/11

Mittwoch, 2. Mai 2012

Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.a.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines „Protokolls“ bedarf es nicht.

BGH, Urteil v. 29.2.2012, Az.: VIII ZR 155/11

Anforderungen an die Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs

Mittwoch, 2. Mai 2012

Zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs genügt eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.a.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten; der Vorlage eines „Protokolls“ bedarf es nicht.

BGH, Urteil v. 29.2.2012, Az.: VIII ZR 155/11

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Förderung der energetischen Gebäudesanierung gesichert

Die Förderung der energetischen Gebäudesanierung durch die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) ist bis 2014 gesichert.
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Vermieter müssen für die Nutzung privater Fernseh- und Rundfunksender zahlen

Vermieter, die ihren Mietern Programme privater Fernseh- und Hörfunksender zur Verfügung stellen (durch Empfangs- oder Hausverteilanlage), sind gesetzlich verpflichtet, dafür ein Lizenzentgelt zu entrichten. Das gleiche gilt für Wohnungs-eigentümergemeinschaften, die das gemeinschaftlich empfangene Signal in die einzelnen Wohnungen weitersenden. Durch die Vereinbarung des Zentralverbandes mit der VG Media gilt dies für unsere Mitglieder ab 10 Wohneinheiten.

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